Juristische Perspektive

Verfassungsrechtliche Wertordnung (BVerfG)

Die juristische Perspektive auf Werte beginnt mit der Einsicht, dass das Recht nicht Werte schafft, sondern sie interpretiert, schützt und operationalisiert. Dies gilt besonders für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg, wo das Grundgesetz als normatives Fundament eine axiomatisch gesetzte Wertordnung etabliert.

Menschenwürde als zentraler Wert

Art. 1 Abs. 1 GG bestimmt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Diese Formulierung ist einzigartig für ihre Zeit: Sie macht Menschenwürde zum unbedingten Wert, der über allen staatlichen Handlungen steht. Anders als viele internationale Menschenrechtsdokumente der Zeit (z. B. die UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948) legt das Grundgesetz den Wert der Menschenwürde als unmittelbar bindend fest und bildet damit die Grundlage für alle weiteren Grundrechte.

Historische Reflexion: Radebruch und
NS-Justiz

Nach der Erfahrung der NS-Justiz stellte Gustav Radbruch (1878–1949) die Frage nach der Geltung von Gesetzen, die elementare Gerechtigkeit verletzen. Radbruch argumentierte, dass Recht ohne Gerechtigkeit seine Legitimität verliere. Diese Reflexion zeigt, dass Werte nicht statisch sind: Die Interpretation von Recht ist notwendig, um Missbrauch zu verhindern, und das BVerfG übernimmt diese Aufgabe in der Bundesrepublik.

Das BVerfG als Interpretationsinstanz

Das Bundesverfassungsgericht setzt Werte nicht neu, sondern interpretiert die axiomatisch gesetzten Werte des Grundgesetzes. So gewährleistet es, dass Grundrechte, insbesondere Menschenwürde, in konkreten Fällen umgesetzt werden. Ein praktisches Beispiel ist das Asylrecht (Art. 16a GG), das nach dem Zweiten Weltkrieg als unbedingter Wert eingeführt, später aber modifiziert wurde. Das Gericht prüft und interpretiert diese Werte fortlaufend im Lichte aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen.

Internationale Einbettung

Das Grundgesetz steht in einem übergeordneten Kontext internationaler Werte:

  • UN-Menschenrechtsdeklaration 1948
  • Europäische Menschenrechtskonvention
    Diese Dokumente setzen globale Standards für Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit. Das Grundgesetz ergänzt diese durch die explizite, unmittelbare Verbindlichkeit der Menschenwürde, wodurch nationale Erfahrungen mit historischer Barbarei (Nationalsozialismus) und universellen Normen verbunden werden.




Die verfassungsrechtliche Wertordnung zeigt, dass Werte im Rechtssystem:

  1. axiomatisch gesetzt sind (Menschenwürde, Grundrechte),
  2. interpretiert und operationalisiert werden müssen (BVerfG),
  3. historisch reflektiert sein sollten (Radebruch, NS-Justiz),
  4. international eingebettet sind (Menschenrechtsdokumente).

Damit bildet die juristische Perspektive die Grundlage für die normative Dimension der Werttheorie und verknüpft sie zugleich mit gesellschaftlicher Realität und historischer Verantwortung.

Abgrenzung von Wert versus Unwert im Strafrecht

Im Strafrecht wird die Unterscheidung zwischen Wert und Unwert besonders deutlich: Sie bildet die Grundlage dafür, was strafbar ist und wie gesellschaftliche Normen durchgesetzt werden. Werte wie Menschenwürde, Leben, Freiheit und Gerechtigkeit stehen dem Unwert von Gewalt, Mord und systematischer Entrechtung gegenüber.

Ein prägnantes historisches Beispiel liefert Fritz Bauer (1903–1968), der Frankfurter Staatsanwalt, der die Strafverfolgung von NS-Verbrechern entscheidend vorantrieb. Bauer spielte eine zentrale Rolle bei der Ergreifung von Adolf Eichmann in Argentinien und war Hauptinitiator der Frankfurter Auschwitz-Prozesse (1963–1965). Ohne die Werte dieses einzelnen Staatsanwaltes – insbesondere seine Überzeugung von Gerechtigkeit, moralischer Verantwortung und der Pflicht, das Unrecht aufzuarbeiten – wäre die deutsche Justiz in der frühen Bundesrepublik kaum in der Lage gewesen, die NS-Verbrechen konsequent zu verfolgen.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass Werte im Strafrecht nicht abstrakt bleiben, sondern handlungsleitend werden. Sie bestimmen, welche Taten als gesellschaftlich und rechtlich unwertig gelten und verfolgt werden müssen. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Institutionen allein ohne die moralische Orientierung einzelner Akteure die Durchsetzung von Werten nicht gewährleisten können, besonders in einem historischen Kontext, in dem die NS-Traditionen und Strukturen noch nachwirkten.

Die Abgrenzung von Wert und Unwert im Strafrecht ist damit nicht nur juristisch, sondern auch moralisch und historisch relevant. Sie zeigt: Werte wirken als normativer Maßstab für Rechtsprechung, werden aber erst durch konkrete Personen, Institutionen und gesellschaftliche Kontexte handlungswirksam.

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