Menschenwürde als unantastbarer Wert versus historischer Missbrauch von „Werten“

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gilt im deutschen Verfassungsrecht als unantastbarer, fundamentaler Wert. Sie bildet das axiomatische Fundament der Rechtsordnung und ist zugleich Ausdruck eines normativen Konsenses, der nach der Barbarei des Zweiten Weltkriegs gezielt gesetzt wurde. Diese Setzung reflektiert das historische Bewusstsein über den Missbrauch von Werten in der NS-Zeit, als ideologische Konstrukte wie „Rassenreinheit“ oder „Euthanasie“ per Gesetz legitimiert wurden.

Historische Perspektive: NS-Verbrechen und Werteverfall

Unter der NS-Justiz wurden Werte wie Recht, Ordnung und Staatsgehorsam instrumentell genutzt, um Unrecht zu legitimieren. Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte handelten nach „gesetzlichen“ Vorgaben, die moralisch und ethisch verwerflich waren. Fritz Bauer und andere Akteure der Nachkriegszeit zeigen, dass die Wiederherstellung moralisch fundierter Werte im Recht nicht automatisch erfolgt: Werte müssen bewusst interpretiert und durchgesetzt werden, um die Justiz vor Wiederholungen historischen Versagens zu schützen.1



Juristische Lehren aus der NS-Zeit

  1. Dogmatische Absicherung: Axiome wie die Menschenwürde dürfen nicht relativiert werden; sie bilden die Stabile Basis der Rechtsordnung (vgl. Waldhoff).
  2. Reflexive Interpretation: Werte müssen im historischen und gesellschaftlichen Kontext interpretiert werden, um Missbrauch zu verhindern (vgl. van Mechelen).
  3. Institutionelle Verantwortung: Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaft und Gesetzgebung tragen Verantwortung, dass gesetzlich verankerte Werte nicht zu Instrumenten von Machtmissbrauch werden.

Die historische Erfahrung verdeutlicht, dass Werte im Recht axiomatisch und verbindlich gesetzt werden müssen, gleichzeitig aber kontinuierlich reflektiert und hermeneutisch interpretiert werden müssen, um Missbrauch zu verhindern. Die Menschenwürde ist nicht nur normatives Axiom, sondern praktisch wirksamer Orientierungswert, dessen Einhaltung ständige Wachsamkeit von Gesetzgeber, Richter und Gesellschaft erfordert.

1Bauer, Fritz: Menschenrechte und Strafverfolgung von NS-Verbrechen, Frankfurt 1965.

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