Werte operationalisieren – Aufgabe von Rechtsprechung und Gesetzgeber

Das Grundgesetz sieht die Menschenwürde als zentrales Axiom, dessen konkrete Reichweite jedoch durch Rechtsprechung und Gesetzgebung immer wieder neu auszulegen und zu konkretisieren ist. Diese Reflexionspflicht gilt gleichermaßen für Gesetzgeber, Richter und Anwender und dient dazu, die Pluralität der Gesellschaft zu achten und die Grundrechte zu schützen.

Schlussfolgerung

Die Perspektive von Brosius-Gersdorf ergänzt die philosophische und soziologische Analyse um eine praktische Dimension: Werte sind nicht nur Differenzierungen oder Setzungen, sondern müssen konkret formuliert, geschützt und vor Missbrauch bewahrt werden. Damit wird der Wertediskurs zu einer zentralen Frage der Demokratie und des menschlichen Zusammenlebens.

Werte im Verfassungsrecht und Strafrecht

1. Verfassungsrechtliche Wertordnung (BVerfG)

Werte im Recht sind nicht abstrakte philosophische Konstrukte, sondern rechtsverbindlich gesetzt. Das Grundgesetz bildet nach dem Zweiten Weltkrieg eine axiomatische Wertordnung, die zentrale Prinzipien wie die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) festlegt. Die Einbettung in die nationale Rechtsordnung macht Werte einklagbar und operationalisiert sie für Staat und Gesellschaft1

Das Bundesverfassungsgericht interpretiert diese Werte, es setzt sie nicht neu, sondern prüft ihre Anwendung in konkreten Fällen. Historische Reflexionen, etwa die NS-Justiz, zeigen die Notwendigkeit, dass Werte kritisch interpretiert und durchgesetzt werden müssen, um Missbrauch zu verhindern. Beispiele wie das Asylrecht (Art. 16a GG) verdeutlichen, dass Werte zwar gesetzlich festgelegt, aber in ihrer konkreten Ausgestaltung flexibel sind und gesellschaftlichen Veränderungen unterliegen.2

2. Abgrenzung von Wert versus Unwert im Strafrecht

Im Strafrecht wird die Unterscheidung zwischen Wert und Unwert operationalisiert: Grundrechte und Menschenwürde stehen dem Unwert von Gewalt, Mord und systematischer Entrechtung gegenüber. Ein historisches Beispiel ist Fritz Bauer, der als Frankfurter Staatsanwalt die Strafverfolgung von NS-Verbrechern vorantrieb. Ohne Bauers Werteorientierung – Gerechtigkeit, moralische Verantwortung, Pflicht zur Aufarbeitung – hätte die Justiz die NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik kaum konsequent verfolg.3



1Bundesverfassungsgericht (BVerfG): BVerfGE 1, 1 ff. – Lüth-Urteil, 1958.

2Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1 Abs. 1 und Art. 16a.

3Bauer, Fritz: Menschenrechte und Strafverfolgung von NS-Verbrechen, Frankfurt 1965

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